Hygiene
Wildspezialitäten aus heimischen Wäldern, Herstellung,
Vertrieb, Event Gastronomie....... GÖBEL
(Stand 10. Juni.2021)
Wir haben tatsächlich nur noch die
Registrierung- und Nachverfolgungspflicht,
alle anderen G-Regeln
(Geimpft,Genesen,Getestet) sind nicht mehr nötig
Hygiene Konzept :
Konkrete Maßnahmen für Sicherheit und Hygiene
während des Aufenthaltes
im Staufergarten.
Stand: 03. Juni 2021
73035 Göppingen
Lorcherstraße 122
Büro:
Telefon (07161) 9519655
Steuer-Nr. DE 145499873
Veterinär-Nr. 081170530085
EU-Nr. DE BW
12030 EG
Vor Betreten des Biergarten
- Die Gäste werden im Eingangsbereich zum Biergarten
kontrolliert ob ein Nachweis über eine vollständige Impfung (2 Wochen
Frist) oder ein Nachweis über eine Corona Genesung oder eine
Bescheinigung über ein Negatives Testergebnis vorliegt. Die Nachweise
müssen den Anforderungen der CoronaVO bzw. der SchAusnahmeV genügen.
Insbesondere muss
a) eine Impfung mit einem in Deutschland
zugelassenen Impfstoff durchgeführt und eine personenbezogene
Dokumentation durch eine dazu autorisierte Person bzw. Einrichtung in
deutscher, englischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen
oder
b) die Person als genesen gelten, d. h. keiner
Absonderungspflicht mehr unterliegen und mittels Laborbefund bzw.
ärztlicher Bescheinigung eine durch PCR bestätigte Infektion mit
SARS-CoV-2 nachweisen, die mind. 28 Tage und maximal 6 Monate
zurückliegt oder
c) ein tagesaktuelles (= 24 Stunden) negatives
Testergebnis einer autorisierten Stelle vorgelegt werden.
- Ohne einen entsprechenden Nachweis wird kein Zutritt gewährt.
(gemäß §8 der CoronaVO)
- Für eine eventuelle Kontaktermittlung werden die Kontaktdaten
aufgenommen.
- Die Gäste sind über das Einhalten des Abstandsgebots von
mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellen
von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und
fließendem Wasser zu informieren.
- Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass das gemeinsame Sitzen
im Restaurant ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,50 m nur den
Personen gestattet ist, denen der Kontakt untereinander erlaubt ist
(z.B. Personen eines Haushalts, oder bis zu 10Personen aus drei
Haushalten).
- Die Gäste haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen schon vor
Betreten des Biergartens sowie sobald der Abstand von 1,5 m nicht
eingehalten wird, ausgenommen am Tisch.
Während dem Aufenthalt im Biergarten
- Betriebsinterne Prozesse werden dahingehend angepasst, dass
der Kontakt zum Gast auf das Nötige reduziert wird.
- Der komplette Biergarten Bereich ist als Selbstbedienung
ausgelegt
- Tische im überdachten Bereich werden zugewiesen. Auch bei
Spontanbesuchen sind Kontaktdaten entsprechend aufzunehmen.
- Der Abstand zwischen Servicepersonal und Gästen sollte
ebenfalls 1,5 m betragen. Zur Gewährleistung des Mindestabstands
zwischen Gast und Servicepersonal sind auch Abstriche im Service
hinzunehmen.
- Die Abstände der Tische müssen gewährleisten, dass die Gäste auch
beim Platznehmen und Verlassen die notwendigen Abstände von mind. 1,5 m
zu anderen Personen einhalten. Außerhalb des Sitzplatzes haben alle
Personen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Hinweis:
Personen, denen der Kontakt untereinander
gestattet ist (z.B. Familie, 10 Pers. aus 3 Haushalten.) ist auch das
gemeinsame Sitzen ohne Mindestabstand erlaubt. Hier gilt die jeweils
aktuelle Rechtslage.
- Selbstverständlich gilt der Mindestabstand auch dort, wo es
keine Sitzplätze gibt.
- Durch Zugangsbegrenzungen an den Eingängen wird gewährleistet,
dass die maximale Belegungszahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird.
In eventuellen Warteschlangen / im Wartebereich werden ebenfalls
Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände ergriffen.
- Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich
identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu
ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Vor- und Nachname,
Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und soweit vorhanden, die
Telefonnummer zu erfassen. § 7 CoronaVO. Eine Übermittlung dieser
Informationen darf ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung auf
Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die
Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können
und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor
unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt
sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Der
Gastgeber hat den Gast bei Erhebung der Daten entsprechend den
Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13
DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.
- Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen
(Speisekarte, Tabletts, Servietten...) wird auf das Notwendige
beschränkt oder so gestaltet, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung /
Auswechslung erfolgt.
- Selbstabholung nur unter Einhaltung der örtlichen
Hygienegegebenheiten aus der Gefährdungsbeurteilung. Es ist
sicherzustellen, dass Geschirr und Besteck nicht durch mehrere Personen
berührt werden kann.
- Bei den Serviceprozessen (abräumen/reinigen der Tische) wird
darauf geachtet, dass keine zusätzliche Gefährdung zum Gast ausgeht.
- Es sind keine Fälle der Infektion mit Corona Viren über den
Kontakt mit Lebensmitteln bekannt. Die allgemeinen Hygieneregeln sind
bei der Anlieferung, Einlagerung und Verarbeitung von Lebensmitteln
einzuhalten.
- In den Küchen wird soweit möglich zwischen den Mitarbeitern
ein Abstand von mind. 1,5 Metern eingehalten. Wenn dies nicht möglich
ist, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Betriebe haben die
Arbeitsorganisation / Posteneinteilung so zu gestalten, dass
Mindestabstände eingehalten werden, ggf. kann das Speisenangebot darauf
abgestimmt werden. Bei Kundenkontakt ist stets eine medizinische
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Es ist dringend angezeigt, in allen Arbeitsbereichen die
Einhaltung der Mindestabstände zwischen den Mitarbeitern zu
gewährleisten. Falls dies in Einzelfällen nicht möglich ist, müssen die
Mitarbeiter eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Bei Spülvorgängen wird gewährleistet, dass die vorgegebenen
Temperaturen erreicht werden, um eine sichere Reinigung des Geschirrs
und der Gläser sicherzustellen.
- Gästetoiletten werden regelmäßig gereinigt, je nach
Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen (z.B. Türgriffe) wird öfters
desinfiziert. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife,
Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe
zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang)
und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Soweit
erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des
Mindestabstands sicherzustellen.
- Laufwege der Gäste werden nach örtlichen Möglichkeiten mit
Markierungen und Leitsystemen vorgegeben.
Betriebliche Hygienemaßnahmen / Corona Schutzmaßnahmen
- Nach dem Verlassen von Gästen werden Tische und Stühle sofort
desinfiziert.
- Personaltoiletten sind mit Warmwasser und
Händedesinfektionsmittelspender sowie Einmalhandtüchern ausgestattet.
Die Mitarbeitertoiletten sind regelmäßig zu reinigen.
- Die Erstbelehrung nach§43 IfSG wird durch das Gesundheitsamt
bzw. durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt erfolgen. Da wir
ein EU zertifizierter Betrieb sind (EU 12030 EG) arbeiten wir nach dem
HACCP Hygienemanagement und die Mitarbeiter werden durch die Firma ILH
Wörner.-Food.-Hygiene regelmäßig geschult und auf §43
Infektionsschutzgesetz hingewiesen. Den Beschäftigten stehen in
ausreichender Anzahl Mund/Nasenbedeckungen sowie die Möglichkeit zweimal
die Woche jeweils kostenlos Corona Schnelltest durchzuführen zur
Verfügung.
- Die Trinkwasserversorgungsanlage vom Verteiler bis zu den Ständen
entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik und ist mit
blauen lebensmitteltauglichen geeigneten Schlauchleitungen gegeben.
(Prüfsiegel liegen vor)
Betriebliche Sicherheitsvorkehrungen
- Es wird jederzeit gewährleistet, dass die Zu- und Durchfahrten für
Rettungsfahrzeuge in voller Breite (5m) freigehalten werden. Ausgänge
und Rettungswege sind gut sichtbar gekennzeichnet und in der Nacht
beleuchtet. Tore sind in Fluchtrichtung jederzeit von innen leicht und
in voller Breite von einer Person zu öffnen.
- An sämtlichen Ständen bei denen offenes Feuer vorhanden ist
bzw. Speisen zubereitet werden sind geeignete Feuerlöscher sowie
Branddecken in ausreichender Anzahl, gut sichtbar angebracht. Das
Personal ist in der Handhabung geschult.
- Es ist jederzeit eine verantwortliche Person mit Befugnis vor Ort
(H.Göbel, H.Dvorak) um die Aufsicht und die Einhaltung der Vorschriften
zu gewährleisten.
- Feuerschalen werden nur im freien verwendet der Untergrund ist
gewachsener Boden, die Schalen sind unter 1 Meter, Feuerfest sowie
Standsicher und daher genehmigungsfrei. Die Feuerschalen sind jederzeit
vom Personal einsehbar und schnell erreichbar. Bei Warn/Waldbrandgefahr
oder Sturmgefahr werden die Feuerschalen nicht betrieben.
- Sämtliche Stände oder sonstige Ein und Aufbauten sind
standsicher errichtet und halten auch starken Winddruck stand (Schirme
werden bei entsprechender Wetterlage geschlossen) Der Betrieb des
Biergartens wird bei Starkwindlage (ab ca. 60 km/h) geschlossen. Auf dem
Biergartengelände wurde die Verkehrssicherheit geprüft und mit einem Hub
Steiger kritische Bäume oder Äste entfernt.
Erstellt: Göppingen, Juni 2021
Karl Göbel